Aktiv

Forschungszulage (FZulG) — steuerliche FuE-Förderung

Auch bekannt als: Forschungszulage · FZulG

35 % steuerliche Forschungszulage auf KI-Entwicklungskosten — bis 4,2 Mio. € pro Jahr.

Die Forschungszulage ist kein Zuschuss, sondern eine steuerliche Vergünstigung für FuE-Aufwendungen — KMU erhalten 35 %, grössere Unternehmen 25 %. Ab 01.01.2026 deutlich erweitert: Bemessungsgrundlage 12 Mio. €, max. Zulage KMU 4,2 Mio. €, plus 20 % Gemeinkostenpauschale. Antragsweg zweistufig: BSFZ-Bescheinigung, dann Finanzamt. Besonders wertvoll: auch rückwirkend für laufende FuE-Vorhaben bis 4 Jahre möglich.

Förderquote (max.)
bis 35 %
Max. Förderbetrag
4.200.000 €
Förderart
Steuerliche Forschungszulage
Ebene
Bundesprogramm

Was ist förderfähig?

  • Forschung & Entwicklung

Nicht förderfähig

  • Maßnahmen ohne FuE-Charakter (kein technisches/wissenschaftliches Risiko)
  • Standard-Softwareentwicklung ohne Neuerung gegenüber dem Stand der Technik

Für wen?

Unternehmensgrößen: Kleinstunternehmen (<10 MA), Kleinunternehmen (10–49 MA), Mittleres Unternehmen (50–249 MA), Großunternehmen (≥ 250 MA), Start-up (<5 Jahre, <50 MA).

Förderregion: bundesweit.

Förderhöhe

  • Kleinstunternehmen (<10 MA): bis 35 %
  • Kleinunternehmen (10–49 MA): bis 35 %
  • Mittleres Unternehmen (50–249 MA): bis 35 %
  • Großunternehmen (≥ 250 MA): bis 25 %
  • Start-up (<5 Jahre, <50 MA): bis 35 %

Deckel: 4.200.000 € pro 1-Jahres-Zeitraum.

Antrag

  • Antragsfenster: Laufend
  • Vorfinanzierung nötig: Ja
  • Maßnahmenbeginn vor Antrag: Erlaubt
  • Bewilligungsstelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF) (umgesetzt durch Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) + zuständiges Finanzamt)

Kombinierbar?

Standardregel: Kombinierbarkeit im Einzelfall verifizieren.

Explizit ausgeschlossen mit: zim-bund.

Quellen

Rechtsgrundlage: National. Richtlinie vom .

Hinweis:ZATORI AI bietet Förder-Recherche als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG. Steuerliche Aspekte von Fördermitteln (z. B. Bilanzierung, Versteuerung von Zuschüssen) sind ausschließlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte zu prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz).