Forschungszulage (FZulG) — steuerliche FuE-Förderung
Auch bekannt als: Forschungszulage · FZulG
35 % steuerliche Forschungszulage auf KI-Entwicklungskosten — bis 4,2 Mio. € pro Jahr.
Die Forschungszulage ist kein Zuschuss, sondern eine steuerliche Vergünstigung für FuE-Aufwendungen — KMU erhalten 35 %, grössere Unternehmen 25 %. Ab 01.01.2026 deutlich erweitert: Bemessungsgrundlage 12 Mio. €, max. Zulage KMU 4,2 Mio. €, plus 20 % Gemeinkostenpauschale. Antragsweg zweistufig: BSFZ-Bescheinigung, dann Finanzamt. Besonders wertvoll: auch rückwirkend für laufende FuE-Vorhaben bis 4 Jahre möglich.
- Förderquote (max.)
- bis 35 %
- Max. Förderbetrag
- 4.200.000 €
- Förderart
- Steuerliche Forschungszulage
- Ebene
- Bundesprogramm
Was ist förderfähig?
- Forschung & Entwicklung
Nicht förderfähig
- Maßnahmen ohne FuE-Charakter (kein technisches/wissenschaftliches Risiko)
- Standard-Softwareentwicklung ohne Neuerung gegenüber dem Stand der Technik
Für wen?
Unternehmensgrößen: Kleinstunternehmen (<10 MA), Kleinunternehmen (10–49 MA), Mittleres Unternehmen (50–249 MA), Großunternehmen (≥ 250 MA), Start-up (<5 Jahre, <50 MA).
Förderregion: bundesweit.
Förderhöhe
- Kleinstunternehmen (<10 MA): bis 35 %
- Kleinunternehmen (10–49 MA): bis 35 %
- Mittleres Unternehmen (50–249 MA): bis 35 %
- Großunternehmen (≥ 250 MA): bis 25 %
- Start-up (<5 Jahre, <50 MA): bis 35 %
Deckel: 4.200.000 € pro 1-Jahres-Zeitraum.
Antrag
- Antragsfenster: Laufend
- Vorfinanzierung nötig: Ja
- Maßnahmenbeginn vor Antrag: Erlaubt
- Bewilligungsstelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF) (umgesetzt durch Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) + zuständiges Finanzamt)
Kombinierbar?
Standardregel: Kombinierbarkeit im Einzelfall verifizieren.
Explizit ausgeschlossen mit: zim-bund.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen ↗ · Abruf · Quellen-Tier 1
- Bundesanzeiger Verlag / Bundesamt für Justiz ↗ · Abruf · Quellen-Tier 1
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ↗ · Abruf · Quellen-Tier 2
Rechtsgrundlage: National. Richtlinie vom .
Hinweis:ZATORI AI bietet Förder-Recherche als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG. Steuerliche Aspekte von Fördermitteln (z. B. Bilanzierung, Versteuerung von Zuschüssen) sind ausschließlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte zu prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz).